Zitiert: Landesmedienanstalten sind für Telegram zuständig

Nach alledem handelt es sich bei Telegram um ein Telemedium, was die Überwachungszuständigkeit der LfM begründet. (S. 15)

Der Messengerdienst Telegram ist medienrechtlich als Telemedium einzustufen. Soweit in seinen Gruppen und Kanälen eingestellte Inhalte die Tatbestandsmerkmale des § 4 JMStV erfüllen, sind sie nach dieser Vorschrift unzulässig. Auf ein bestimmtes Maß an Öffentlichkeit kommt es dabei nicht an. (S. 28)

Gutachten von Professor Dr. Christian von Coelln: ZUR SACHLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW IM HINBLICK AUF DIE REGULIERUNG VON INHALTEN IN GRUPPEN UND KANÄLEN VON MESSENGERDIENSTEN AM BEISPIEL „TELEGRAM“. 9.2.2022 (pdf)

Zitiert: Die deutsche Medien-Beschwerden-System ist umfangreich bis zur Unübersichtlichkeit

Und das dürfte den meisten Akteuren auch recht sein, weil es so bequem ist, wenn gefühlte, reklamierte und manchmal erfolgreich in die Tat umgesetzten Zuständigkeiten sich meist gegenseitig neutralisieren. Beispielsweise vermeldete der Presserat für 2020 durchaus stolz einen „Beschwerderekord“ (Altpapier), um anschließend…

Vor die Wahl gestellt: Kontrolle durch Presserat oder Landesmedienanstalten

Seit Herbst 2020 gibt es eine neue Situation. Der jüngste Medienstaatsvertrag hat eine sogenannte Regulierungslücke geschlossen: Für die Aufsicht über journalistische Online-Medien sind seitdem die Landesmedienanstalten zuständig – es sei denn, sie lassen sich von Selbstkontrollorganen wie dem Presserat kontrollieren. Der Presserat…

Zitiert: GAFA – „Selbstregulierung ist in diesem Fall nicht effektiv“

In einem Gutachten im Auftrag der EU-Kommission stellen vier Landesmedienanstalten fest, dass Plattformen wie Facebook, Twitter und Google ihre eigenen Selbstverpflichtungen, die sie gegenüber der Europäischen Union abgegeben haben, nicht einhalten würden. Demnach wird die bisherige Selbstregulierung der Plattformen weder als effektiv…

Dokumentiert: Anforderungen an private Sender laut Medienstaatsvertrag

„Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote…