Zitiert: Reflexivierte Dauerkommunikation als Immunisierungsstrategie gegen Kommunikation

Kommunikationstheorien werden heute nicht im Hinblick auf ein Zuwenig, sondern oftmals eher im Hinblick auf ein Zuviel an Kommunikation formuliert. Das Ausstellen von Authentizität und gelebter Erfahrung lässt sich als Versuch verstehen, so etwas wie eine Stoppregel einzubauen, die Kommunikation zumindest temporär…

Zitiert: Soziale Medien – Kein Algorithmus ist auch keine Lösung

Polarisierung, Hass, Desinformation: Angeblich sind daran die Formeln schuld, nach denen Facebook, Instagram und Tiktok Inhalte sortieren. Es wäre schön, wenn es so einfach wäre. … Neben Männern mit zu viel Macht und zu wenig Moral sind soziale Medien Projektionsfläche geworden für…

Zitiert: Wäre die Welt ohne Algorithmen friedlicher?

Wenn alle Plattformen ihre Algorithmen in den Giftschrank packten, wären Menschen nicht friedlicher, die Welt nicht harmonischer. Das befreit die Konzerne nicht von ihrer Verantwortung. Algorithmen sind nicht das einzige und auch nicht das größte Problem, aber ein Problem sind sie trotzdem.…

Lese-Tipp: Aufmerksamkeit und Ignoranz – Die öffentliche Meinung als Konstrukt

Was ist die öffentliche Meinung? Wie äußert sie sich, und wie kann man sie vermessen? Wie hat sie sich durch soziale Netzwerke verändert? Diesen Fragen geht der Soziologe Michael Jäckel in diesem Gastbeitrag nach. Die Möglichkeiten, sich zu informieren, sind durch das Internet vielfältiger geworden, schreibt er, doch wem vertraut der Einzelne auf der Suche nach Information? Das Informationsverhalten im Alltag beruht auf Konventionen und Gewohnheiten, Alte informieren sich anders als Junge, wer in der Stadt lebt, nimmt andere Informationen wahr als die Menschen auf dem Land.

Michael Jäckel, epdmedien, 11.3.2022 (online)

Zitiert: Landesmedienanstalten sind für Telegram zuständig

Nach alledem handelt es sich bei Telegram um ein Telemedium, was die Überwachungszuständigkeit der LfM begründet. (S. 15)

Der Messengerdienst Telegram ist medienrechtlich als Telemedium einzustufen. Soweit in seinen Gruppen und Kanälen eingestellte Inhalte die Tatbestandsmerkmale des § 4 JMStV erfüllen, sind sie nach dieser Vorschrift unzulässig. Auf ein bestimmtes Maß an Öffentlichkeit kommt es dabei nicht an. (S. 28)

Gutachten von Professor Dr. Christian von Coelln: ZUR SACHLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW IM HINBLICK AUF DIE REGULIERUNG VON INHALTEN IN GRUPPEN UND KANÄLEN VON MESSENGERDIENSTEN AM BEISPIEL „TELEGRAM“. 9.2.2022 (pdf)