Laut Rundfunkstaatsvertrag (§ 2 Begriffsbestimmungen, Absatz 2 RFSTV) sind Vollprogramme (also öffentlich-rechtliche wie private) Rundfunkprogramme
mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden
Unter Bildung ist dabei
insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder.
Weiterlesen Fernseh-Vollprogramme müssen mindestens 10 Prozent Bildungsanteil haben
