Dies stellen Jürgen Bremer und Frank Überall in einem Meinungsbeitrag für die Funkkorrespondenz (36/2013, S. 6 f.) fest und schreiben:
„Die Hauptverhandlung in einem deutschen Gericht als direkte Übertragung im Fernsehen oder im Radio? Früher war das in der Bundesrepublik möglich, zum Beispiel bei den Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozessen. 1964 war mit der in dieser Frage liberalen Haltung der Justiz dann Schluss: Nach einer langen Debatte wurde in das Gerichtsverfassungsgesetz eine Bestimmung aufgenommen, der zufolge Ton- und Fernsehaufnahmen „zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig“ sind (§ 169 Abs. 2). 2014 jährt sich die Einführung dieser Vorschrift zum 50. Mal. Der Geburtstag könnte ein guter Anlass sein, diesen rechtspolitischen Altbau zu überprüfen und die Vorschriften dort, wo es sinnvoll ist, zu modernisieren und sie dem Medienzeitalter anzupassen. ….