Jacqueline Kraege, Chefin der Mainzer Staatskanzlei, äußerte sich zur Frage der Verweildauer laut epd medien (41/2014): „Sämtliche Online-Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurden auf der Grundlage von ausführlichen Telemedienkonzepten im Wege des Drei-Stufen-Tests genehmigt. Hierzu gehören auch auf das jeweilige Angebot abgestimmte Verweildauerkonzepte, so dass die Sieben-Tage-Regelung in der Praxis nicht zum Tragen kommt.“ Oft, so Jacqueline Kraege, seien es vielmehr urheberrechtliche Vorgaben, die einer längeren Abrufbarkeit in den Mediatheken entgegenstehen. Es werde in diesem Kontext zunächst darum gehen, „die Spielräume für eine Veränderung vor dem Hintergrund des sogenannten Beihilfekompromisses mit der EU-Kommission im Einzelnen auszuloten. Dabei erscheint mir sinnvoll, die Sieben-Tage-Regelung nicht isoliert zu betrachten, sondern den Online-Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt auf den Prüfstand zu stellen und mit Blick auf zukünftige trimediale Angebote zu diskutieren.“
Ja, es stimmt, dass durch die Verweildauerkonzepte die 7-Tage-Regelung für viele Angebote nicht gilt, dass diese länger in den Mediatheken verweilen können. Deshalb hat es ja die Drei-Stufen-Tests gegeben.
Nein, es stimmt nicht, dass vor allem urheberrechtliche Vorgaben einer längeren Abrufbarkeit in den Mediatheken entgegenstehen. Dies gilt vor allem für internationale Lizenzware. Das sind das ERSTE und das ZWEITE stärker betroffen als die DRITTEN. Doch nicht immer, wenn die Verweildauern stark eingeschränkt sind, liegt dies an urheberrechtlichen Fragen. So könnten die Spielen einer Fußball-WM länger als 24 Stunden verfügbar sein. Doch hatte der Gesetzgeber genau diese Frist im Staatsvertrag festgeschrieben.
Wenn Jacqueline Kraege nicht nur die 7-Tage-Regelung überprüfen will, sondern den „Online-Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt auf den Prüfstand“ stellt, dann ist das Ende der Drei-Stufen-Tests sowie der 7-Tage-Regelung noch nicht abzusehen. Denn dieser Diskussionsprozess, in dem es dann auch um grundsätzliche Fragen gehen wird, wird unter den Ministerpräsidenten einige Zeit dauern. Schließlich geht es dann um die Frage, welche Rolle der öffentlich-rechtliche Rundfunk insgesamt spielen soll, wie groß die Breite seines Angebotes sein darf. Oder geht doch alles schneller? Schließlich wird das neue Jugendangebot davon ausgenommen. Werden dann diese Regelungen einfach auf den „großen Rest“ übertragen? Noch sieht es nicht so aus. Doch diese Ausnahme könnte der Einstieg in den Ausstieg aus den Drei-Stufen-Tests sein.