Meiner Ansicht nach besonders problematisch ist folgende Argumentation des Gerichts (zitiert laut dessen Pressemitteilung): „Insbesondere die Printmedien der Klägerin (enthalten) auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.“
Ja, diesen Schutz genießen solche „Veröffentlichungen“. Aber hätte dieser Hinweis nicht gereicht? Warum muss man „Compact“ denn noch „polemisch zugespitzte Machtkritik“ attestieren und das Blatt auf diese Weise adeln? Der Begriff „Machtkritik“ wird hier völlig entwertet. Man kann nur hoffen, dass die Richter Regierungskritik gemeint haben; diese Formulierung wäre zutreffend gewesen. Machtkritik bedeutet dagegen immer, Machtverhältnisse zu hinterfragen und zu analysieren; Machtkritik hat immer ein demokratisches Movens.
René Martens, MDR Altpapier, 25.06.2025 (online)