Aus der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder (MPK) am 12. Dezember 2024 heraus wurde dagegen kommuniziert, dass durch die Beitragsrücklage eine funktionsgerechte Finanzierung der Rundfunkanstalten auch ohne Erhöhung bis Ende 2026 gesichert sei.
Begründete und verfahrenskonforme Darlegung dieser Aussage: keine!
Im Sonderbericht der KEF „zu finanziellen Auswirkungen möglicher Ansätze zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, der im Auftrag der Länder erstellt wurde, kommt die Kommission zu dem begründeten Ergebnis, dass die angedachten Maßnahmen zur Reform des Auftrags und der Struktur der Rundfunkanstalten erst ab 2029 zu nennenswerten materiellen Effekten führen werden. Auf ca. 100 Seiten methodisch ermittelt und begründet dargelegt, q.e.d.!
In der bereits erwähnten MPK am 12. Dezember 2024 wurde demgegenüber medienpolitisch festgestellt, dass zentrale Aspekte des Reformstaatsvertrags bereits ab den Jahren 2027 bis 2029 ihre Wirkung entfalten werden.
Nachvollziehbare Begründung für dieses Statement: keine!
Das rüttelt am Grundsatz des Rechtsschutzes durch Verfahrenssicherheit.
Mit diesen Anmerkungen soll nicht das Recht infrage gestellt oder gar die Gemeinschaftsleistung der Länder geschmälert werden, den Auftrag und die Rahmenbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland an die medialen Veränderungen im Wege eines Reformstaatsvertrags anzupassen. Dies ist genau ihre Aufgabe. […]
Auf dem Weg zur Beitragsempfehlung prüft die KEF umfassend den angemeldeten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten nach den Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und gibt stets Anregungen für weitere Einsparpotenziale. Dies ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Beitragsentwicklung regelmäßig unterhalb der Inflationsrate liegt und Effizienzgewinne realisiert werden können. Diese Prämie des KEF-Verfahrens wirkt dauerhaft und entlastet die Beitragszahler. Dabei ist immer zu bedenken, dass die KEF die Programmautonomie der Anstalten zu wahren hat.
Martin Detzel, epd medien, 12.06.2025 (online)