Zitiert: Kultur bei den Öffentlich-Rechtlichen

Es scheint ein Muster vorzuliegen: Öffentlich-rechtliche Programmdirektoren streichen Kultursendungen, Künstler und Intellektuelle legen Einspruch ein, am Ende trifft man sich in der Mitte. …. Wenn man sich dann umhört unter den Kulturchefs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und sie fragt, was sie eigentlich einzuwenden…

Zitiert: Klassische Medien liefern „Verschwörern“ das „Argumentationsmaterial“

Die geposteten Artikel seien für sich genommen überhaupt nicht rechtsextremistisch, würden aber „in einer Art und Weise präsentiert, die sich nahtlos in ein rechtsextremistisches Weltbild einfügt“, sagt Ann-Christin Wegener. ….

Natürlich können sich Medien nicht davor schützen, dass man ihre Inhalte aus dem Zusammenhang reißt, verdreht und dann phänomenbereichsübergreifendend missbraucht. Sie sollten sich diese Möglichkeit aber stärker vor Augen führen. Die wesentliche Frage ist, welchem Affen man mit welcher Berichterstattung, Kommentierung und/oder emotionaler Zuspitzung da eigentlich Zucker gibt.

Steffen Grimberg, taz.de, 10.12.2020 (online)

Zitiert: „Gesamtmeinungsmarktmodell“ kurz erläutert

Anders als das noch geltende fernsehbasierte Modell des Medienkonzentrationsrechts, ist die Grundlage eines Gesamtmeinungsmarktmodells die übergreifende Betrachtung aller meinungsrelevanten Medien (Fernsehen, Hörfunk, Zeitschriften, Zeitungen, Telemedien u.a.) eines Unternehmens. Zunächst würden die einzelnen Mediengattungen in ihrer Bedeutung für die Meinungsrelevanz gewichtet. Anschließend werden…

Daten: Personalkosten und Altersversorgung bei den Sendern

„Die Kommission erkennt für 2021 bis 2024 Gesamtaufwendungen von 38.668,6 Mio. € an und stellt Gesamterträge von 35.650,8 Mio. € fest. … Die Kommission erkennt für 2021 bis 2024 einen Finanzbedarf der Anstalten für Personalaufwand ohne Altersversorgung von 9.595,0 Mio. € an.…

Zitiert: Warum die Sender vor dem BVG gescheitert sind

Die Beschwerdeführer legen nicht näher dar, dass eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führte. …. Sie begründen nicht näher, inwiefern die Verfallsklausel nach dem 31. Dezember 2020 einer Realisierung der angestrebten Beitragserhöhung rechtlich oder tatsächlich im Wege stehen sollte.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2756/20, Rn. 1-8 (online; pdf)