Fünf von ihnen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter (ARD, BBC, France Télévisions, RAI und ZDF). Zwar erzielen führende europäische Unternehmen einen geringen Teil ihrer Einnahmen außerhalb Europas, ihr kumulierter Umsatz am europäischen Markt wächst jedoch weiter.
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„Jeder der Beteiligten – und das heißt Sportler, Verein, Verband, Rechteagenturen, Sender – holt heraus, was herauszuholen ist. ARD und ZDF profitieren davon, denn nur Spitzenleistungen garantieren Spitzenquoten. Mit ihren milliardenschweren Lizenzkäufen füttern sie das System, das Ulrich Wilhelm jetzt… Weiterlesen
„Viel relevanter für unser Tun erscheint mir die Trägheit, Gleichgültigkeit unserer Branche, die nur noch „Content“ zu kennen scheint, aber keine Recherche mehr, die Themen „managen“ und „choreographieren“ will, ohne sie auch nur im Ansatz zu begreifen. Wenn sich Redaktionen… Weiterlesen
Nach dem MedienVielfaltsMonitor der Landesmedienanstalten für das 1. Halbjahr 2015 ist das ZDF die Medienmarke mit der größten Meinungsmacht in Deutschland. Mit einem Anteil von 4,6 Prozent überholte das ZDF Springers Boulevard-Titel, der nun auf 4,4 Prozent kommt, meldet meedia.de… Weiterlesen
Dr. Werner Hahn, der frühere Juristische Direktor des WDR, sowie Prof. Dr. Thomas Vesting haben bei C.H. Beck einen Kommentar zum Rundfunkrecht herausgegeben. Den Teil zum Dreistufenrtest (§ 11f Rundfunkstaatsvertrag) hat Prof. Dr. Martin Eifert geschrieben. (Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 11 f RStV, Rn. 122-127, S. 639 f.)
Er führt unter Rn. 127 aus:
Die Entscheidung des Rundfunkrates ist Voraussetzung zur Realisierung des Angebotes, führt aber nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Entscheidung konkretisiert zwar den Auftrag, der grundsätzlich auch den Auftrag der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe enthält. Dies bezieht sich aber nur auf das Telemedienangebot insgesamt. Für die Konkretisierung im Drei-Kriterien-Test ist dies vom Gesetzgeber relativiert, da der Verzicht auf die Realisierung eines beschlossenen Angebots hier dem eingeräumten Initiativrecht des Intendanten entspricht. Europarechtlich ist nur gefordert, dass bei einem Verzicht durch die Rundfunkanstalt auch die entsprechenden Mittel nicht zugewiesen werden. (Hervorhebung von Martin Eifert)