ZDF

Kann ein Intendant ein genehmigtes Telemedienangebot einfach so einstellen?

Dr. Werner Hahn, der frühere Juristische Direktor des WDR, sowie Prof. Dr. Thomas Vesting haben bei C.H. Beck einen Kommentar zum Rundfunkrecht  herausgegeben. Den Teil zum Dreistufenrtest (§ 11f Rundfunkstaatsvertrag) hat Prof. Dr. Martin Eifert geschrieben. (Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 11 f RStV, Rn. 122-127, S. 639 f.)

 

Er führt unter Rn. 127 aus:

 

Die Entscheidung des Rundfunkrates ist Voraussetzung zur Realisierung des Angebotes, führt aber nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Entscheidung konkretisiert zwar den Auftrag, der grundsätzlich auch den Auftrag der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe enthält. Dies bezieht sich aber nur auf das Telemedienangebot insgesamt. Für die Konkretisierung im Drei-Kriterien-Test ist dies vom Gesetzgeber relativiert, da der Verzicht auf die Realisierung eines beschlossenen Angebots hier dem eingeräumten Initiativrecht des Intendanten entspricht. Europarechtlich ist nur gefordert, dass bei einem Verzicht durch die Rundfunkanstalt auch die entsprechenden Mittel nicht zugewiesen werden. (Hervorhebung von Martin Eifert)

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Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
Out of Space
Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)