„Der Gesetzgeber muss also nur, soweit im Privatfunk Defizite an Meinungsvielfalt bestehen, einen Ausgleich durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ermöglichen. Zugespitzt formuliert: Je schlechter der Privatfunk die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung ermöglicht, desto mehr öffentlich-rechtlichen Rundfunk darf es geben – und umgekehrt.“ (Bernd Hartmann, FAZ, 12.06.2014)
Doch ist dies bis zu Ende gedacht? Was wird, wenn der Privatfunk faktisch öffentlich-rechtlich war, der öffentlich-rechtliche Rundfunk stark reduziert bzw. abgeschafft wurde und dann der Privatfunk sich in den Ansprüchen reduziert. Dann kann man wohl kaum den reduzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk wieder beliebig „hochfahren“. Denn dann müsste zuallererst der der Rundfunkbeitrag wieder steigen.
Hinweis: Bernd Hartmann lehrt Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaften an der Universität Osnabrück