Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten. Weiterlesen
Die insgesamt verwendbaren Erträge sind beim MDR von 670 Mio. Euro (2007) auf 728 Mio. Euro (2016) gestiegen. Im selben Zeitraum sind allerdings die Beitragseinnahmen nur um 15 Millionen Euro gestiegen. Insbesondere hat die Umstellung auf das neue Beitragsmodell dem… Weiterlesen
Laut Rundfunkstaatsvertrag (§ 2 Begriffsbestimmungen, Absatz 2 RFSTV) sind Vollprogramme (also öffentlich-rechtliche wie private) Rundfunkprogramme
mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden
Unter Bildung ist dabei
insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder.
ARD, ZDF und Deutschlandradio gaben ein Gutachten in Auftrag, um in der Diskussion das neue Rundfunkbeitragsmodell zu unterstützen. So legte der frühere Verfassungsrichter Prof. Paul Kirchhof sein „Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“[1] im April 2010 vor. Im September 2010 folgte das Rechtsgutachten von Dr. Hans-Peter Bull über „Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags“[2], das ARD und ZDF in Auftrag gegeben hatten.[3]
Prof. Paul Kirchhof forderte in seinem Gutachten u.a. mit dem Rundfunkbeitrag
Nicht eine dieser Prämissen wurde im Rundfunkstaatsvertrag zum 1.1.2013 umgesetzt. Nun, nach mehr als fünf Jahren, soll der Zweitwohnungsbeitrag bis zum 30. Juni 2020 abgeschafft werden. Die anderen vier Punkte wurden – was im Einzelfall sicher auch schwierig sein könnte – nicht beklagt. Wenn Paul Kirchhof in dem einen Punkt Recht hatte, warum soll er dann in den anderen irren? Somit hat das Bundesverfassungsgericht neben anderen Dingen der Medienpolitik vier weitere Aufgaben indirekt mit auf den Weg gegeben.
„Ich finde, das Besondere und Einzigartige von Medienkritik ist, dass sie einen sehr umfassenden Anspruch hat, einen ganzheitlichen Ansatz. Medienkritik umfasst eine große Palette von Themen: Das geht los mit einer politischen Ökonomie der Aufmerksamkeit, über Technikentwicklung und Organisationssoziologie bis hin zur Rezeptionsforschung und Filmästhetik. Dazu gehören Fragen wie: Wird Twitter von der Fußball-WM profitieren? Wie geht der WDR mit der Metoo-Debatte um? Gibt es eine Krise des Dokumentarfilms? Wie wird der nächste „Tatort“? Das ist eine große Bandbreite. Aber darin besteht der Reiz von Medienkritik und das ist der Grund, warum es Medienkritik als besonderes Ressort und besondere Spielart des Journalismus gibt. Ich sehe aber die Tendenz, dass der Medienjournalismus zerfällt in Ökonomie einerseits und feuilletonistische Kritik andererseits. Das eigentlich Spannende ist aber der Zusammenhang: Was hat die Ästhetik eines Medienprodukts mit der dahinter liegenden Ökonomie zu tun? … Weiterlesen