„Allerdings müssen im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit die Parteien des Rechtsstreits gemeinsam davon überzeugt sein, dass ihr Fall abschließend durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollte. Hierzu müssen sie zunächst eine sogenannte Schiedsvereinbarung treffen. Erst dann ist eine Entscheidung durch das Schiedsgericht möglich. …
Das Gericht soll aber auch gutachterlich tätig werden können. Dazu bedarf es keiner Schiedsvereinbarung, hier bedarf es lediglich eines Auftrages der an der Klärung einer Rechtsfrage interessierten Stelle. Das Gericht soll aber die Möglichkeit erhalten, frei zu entscheiden, welchen Fall es annimmt. …
Bevor aus einem Schiedsspruch des Medienschiedsgerichts durch das sogenannte Vollstreckungsgericht vollstreckt werden kann, muss dieser i.d.R. von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dann greifen die Sanktions- und Durchsetzungsmechanismen der Zivilprozessordnung.“
Fritz Jaeckel, promedia 07-2016, (nicht online)
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