In § 8 Medienstaatsvertrag vom November 2020 (online) heißt es zu Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten:
(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern,
3. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden.
Diese Auflage gilt für alle Medienanbieter, sei es nun Radio und Fernsehen, Telemedien und Intermediäre. Doch warum darf die Werbung überhaupt „Verhaltensweisen fördern“, die die Umwelt gefährden? Und – wenn man solche Vorgaben der Werbung machen kann, welche Vorgaben könnte man dann auch dem Programm machen?