Ich bin davon überzeugt, dass wir für das Phänomen der „sozialen Medien“ keineswegs neue Aufsichtsbehörden und Rechtsvorschriften benötigen, sondern vielmehr nur die über Jahrzehnte etablierten Instrumente zur Regulierung der Presse zur Anwendung bringen müssen: das Presserecht und das Pressekartellrecht. Ebenso wenig wie die Verbreiterhaftung die Presse- und Publikationsvielfalt auf Papier gehemmt hat, wird eine Verbreiterhaftung für Serverbetreiber das Ende des Internets bedeuten. Da die neue Bundesregierung – anders als der US-Gesetzgeber – diesem Thema jedenfalls im Koalitionsvertrag keine Aufmerksamkeit widmet, sind konkrete Lösungsvorschläge geboten. […]
Die Regelung der Verantwortlichkeit im Sinne des Presserechts dient dem Zweck, dass eine Person, die sich von den publizierten Inhalten einer Zeitung oder eines Fernseh- oder Rundfunkbeitrages in eigenen Rechten verletzt sieht, nicht aufwendig und regelmäßig praktisch unmöglich gegen die Autoren direkt vorgehen muss, sondern gegen den Verleger der Zeitung oder gegen den im gesetzlich vorgeschriebenen Impressum genannten Redakteur vorgehen kann. Dazu hat der Gesetzgeber die Verbreiterhaftung als verfassungsunmittelbare Schranke für die Pressefreiheit vorgesehen.
Max Kleine, faz.net, 16.04.2025 (online)