„Wenn die Kef zentral immer wieder auf das Verfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs verweist, handelt es sich hierbei nicht um einen bürokratisch-formalen Schutzmantel, sondern um prozeduralen Grundrechtsschutz, konkret: der Rundfunkfreiheit“, sagte Detzel.
Die Anmeldung des Finanzbedarfs und die Empfehlung der Kef folgten dem Programmauftrag. Dass die Länder die Kef-Empfehlung nicht fristgerecht umsetzen, rüttele am Grundsatz des Rechtsschutzes durch Verfahrenssicherheit. Wie vor vier Jahren sehe die Kommission auch jetzt keine verfassungsrechtlich tragfähigen Gründe, die eine Abweichung von ihrer Empfehlung rechtfertigten.
Helmut Hartung, faz.net, 21.05.2025 (online)