Das Gesamtbild ist eindeutig: Die bisher ausgeurteilten Beträge halten die Medien nicht davon ab, weitere Privat- und Intimsphäreverletzungen zu begehen. Konsequenterweise müssen die Gerichte zukünftig höhere Geldentschädigungen zusprechen, um den vom Bundesgerichtshof (BGH) für Zwangskommerzialisierungsfälle beabsichtigten „echten Hemmungseffekt“ (BGH, Urt. v. 15.11.1994, Az. VI ZR 56/94) zu erzielen.
Insgesamt braucht es aber auch ein Neudenken, was die Geldentschädigungsrechtsprechung angeht. Die Pressekammern und -senate müssen sich stärker auf den anhand der Persönlichkeitsrechtsverletzung erwirtschafteten Gewinn fokussieren. Dessen Abschöpfung ist zukünftig unvermeidbar. Solange die Gerichte davor zurückschrecken, wird der Voyeur-Journalismus seinen festen Platz in der Medienlandschaft behalten – und mit ihm die öffentliche Zurschaustellung etwaiger Midlife-Krisen, Figur-Probleme und beschämender „rückwärtiger Perspektiven“.
Christoph Jarno Burghoff, lto.de, 27.07.2025 (online)