So verkennt die pauschale Ablehnung einer Beitragserhöhung schlicht die Verfassungsrealität. Der Entscheidungsprozess zur Beitragsfestsetzung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dreistufig ausgestaltet: Erst nach Bedarfsanmeldung durch die Anstalten und Bedarfsprüfung durch die KEF (die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) folgt auf dritter Stufe die Beitragsfestsetzung. Die KEF wird im kommenden Monat ihre Beitragsempfehlung abgeben. Aufsetzend auf dieser Empfehlung wird eine politische Entscheidung zu treffen sein, die die engen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur bedarfsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzuhalten hat.
Die antragstellende Fraktion, die an anderer Stelle im Antrag die Aushöhlung ihrer verfassungsrechtlich verankerten Rechte befürchtet, würde – wenn sie konsequent und ehrlich wäre – auch im Übrigen verfassungsrechtliche Grundsätze im Blick behalten und keine unhaltbaren, weil verfassungswidrigen Forderungen stellen. Die Landesregierung ist sich ihrer politischen Verantwortung bei der Beitragsfestsetzung ebenso bewusst wie der politischen Verantwortung des Landtags. Ein Automatismus zur Beitragserhöhung stand bisher daher ebenso wenig zur politischen Verantwortung. Auch der Zukunftsrat, der letzte Woche seine Empfehlungen der Öffentlichkeit vorgestellt hat, hat aber ein Modell zur Beitragsfestsetzung vorgeschlagen, das eine effiziente Auftragserfüllung und sparsame Haushaltsführung einfordern soll. Es geht in der Diskussion um Eigenverantwortung und Planungssicherheit für die Anstalten und zugleich um Wirtschaftlichkeit mit dem übergeordneten Ziel einer größtmöglichen Beitragsstabilität.“
Nathanael Liminski, medienpolitik.net, 25.01.2024 (online)