Orientierungssatz
1. Wird durch die Regelungen zum Ruhegehalt einer juristischen Direktorin bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Ruhegehalts und der Gegenleistung der Direktorin begründet, sind die geregelten Versorgungsregelungen nach § 138 Abs 1 BGB sittenwidrig, was insgesamt zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Dienstvertrags führt.(Rn.150)
2. Eine verwerfliche Gesinnung für die Annahme einer Sittenwidrigkeit ist nicht zwingend. § 138 BGB dient nicht dazu, als bedenklich angesehene Gesinnungen zu unterdrücken, sondern anstößig erscheinende Rechtsgeschäfte zu unterbinden.(Rn.167) 3. Einen Arbeitnehmer übermäßig begünstigende Regelungen zum Ruhegehalt können auch deshalb keinen Bestand haben, wenn sie in erheblichem Maße Allgemeininteressen und den zum Schutz von Beitragszahlern getroffenen Regelungen des Staatsvertrages zuwiderlaufen.(Rn.168)
4. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB wegen der schuldhaften Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht durch Missachtung der Bestimmungen des Staatsvertrags sowie der Geschäftsordnung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(Rn.175) (Rn.179) sowie durch Gewährung einer nicht gerechtfertigten Zulage auf eigene Initiative.(Rn.203)
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2023 (online)