Wenn Medien entscheiden, wie sie über die AfD berichten, muss ihnen klar sein, dass sie einen demokratischen Auftrag haben. Deswegen schlagen wir neue Regeln für den Pressekodex vor. ….
Es ist daher überfällig, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk präzise darlegt, vor dem Hintergrund welcher Annahmen und Begründungen er weiterhin eindeutig rechtsradikale AfD-Vertreter einladen möchte – oder wie er künftig die AfD bezeichnen möchte. ….
Mit Blick auf Bedeutung und Entstehungsgeschichte des Artikels 1 Grundgesetz schlagen wir eine Richtlinie vor, die sich am Straftatbestand der Volksverhetzung orientiert: „Wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich billigt, leugnet oder verharmlost oder die Würde der Opfer in verletzender Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, disqualifiziert sich für die Medienberichterstattung.“
Weiter heißt es in Ziffer 12 des Pressekodex: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“ Auch hier fehlt nach unserer Meinung eine praktische Richtlinie. Hierzu schlagen wir vor: Bei Berichterstattung über diskriminierende und rassistische Aussagen sollten diese für den Medienkonsumenten möglichst eindeutig als solche charakterisiert werden. Das wäre ein Schritt, die demokratiestärkende Funktion der Medien klarer hervorzuheben, die ja Aufklärer sind im besten Sinn des Wortes. ….
Man kann es auch platter sagen: Rassismus ist keine Meinung, sondern eine Verletzung der Menschenwürde.
Farhad Dilmaghani, Georg Diez, krautreporter.de, 01.10.2019 (online)