Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen das Internationale Olympische Komitee (IOC) und den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) wegen der Werbebeschränkungen für Athleten und ihre (potenziellen) Sponsoren bei Olympischen Spielen geführt. Im Rahmen einer vorläufigen rechtlichen Würdigung kam das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass die Mitglieder der Olympischen Bewegung, zu denen das IOC und der DOSB gehören, ihre auf dem Markt für die Organisation und die Vermarktung der Olympischen Spiele bestehende marktbeherrschende Stellung ausgenutzt und den Wettbewerb auf dem (Dritt-)Markt für Sportsponsoring behindert hätten. Das Bundeskartellamt beendete das Verfahren mit einer Zusagenentscheidung und erreichte für die deutschen Athleten deutliche Lockerungen der Werbebeschränkungen. Die Monopolkommission befasst sich in diesem Kapitel noch tiefergehend mit den Beschränkungen der Werbemöglichkeiten von Athleten. ….. Das Bundeskartellamt kommt in der Zusagenentscheidung nach einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, dass das IOC und der DOSB mit den ursprünglichen Werbebeschränkungen, wie sie sich nach Maßgabe des Leitfadens des DOSB von 2016 auf Grundlage der Regel 40 Nr. 3 DF OC darstellten, gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung aus Art. 102 AEUV und § 19 GWB verstoßen haben. (S. 165 ff.)
XXXIII. Hauptgutachten der Monopolkommission, 2020, S. 165 ff. (online)
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