Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Rundfunkfreiheit vor allem dem Prozess freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung dient, nicht ökonomischen Interessen. Wenn sich Meinungs- und Medienvielfalt nicht über privatwirtschaftlichen Wettbewerb herstellt, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der sie gewährleistet. Die Medienordnung ist dabei als entwicklungsoffen zu betrachten. …. Dabei ist das Mediensystem nicht allein als Leistungswettbewerb zu verstehen, bei dem sich Marktregeln auf Grundlage des allgemeinen Wettbewerbsrechts durchsetzen ließen. Den Maßstab bildet vielmehr der verfassungsrechtliche Gewährleistungsauftrag freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Hieraus ergibt sich eine vorrangig publizistische, an Meinungs- und Medienvielfalt orientierte Betrachtungsweise.
Prof. Dr. Tobias Gostomzyk, medienpolitik.net, 02.12.2019 (online)