Die Herstellung kultureller Ereignisse, etwa durch die Organisation von kulturellen Events oder die Unterhaltung von Rundfunkorchestern, ist als vorgelagerte, programmbezogene Tätigkeit ähnlich der von der Begründung ausdrücklich eingeforderten Eigenproduktion in anderen Genres durchaus vom programmbezogenen Kulturauftrag gedeckt. Sie ist jedoch zumindest bei hinreichendem anderweitigem Angebot keine unmittelbare Pflicht, da auch der Kulturauftrag sich zunächst auf das Programm und seine Beiträge bezieht.
Beck RundfunkR/Eifert, 4. Aufl. 2018, RStV § 11 Rn. 60