Befreiungen und Ermäßigungen vom Rundfunkbeitrag

Zum 31. Dezember 2014 waren 2.528.674 Personen von der Beitragspflicht befreit und 505.506 Personen wurde eine Ermäßigung gewährt.

Damit ist die Anzahl der Personen, denen eine Befreiung von der Beitragspflicht bewilligt wurde, um 28.831 (1,15 %) angestiegen. Mit Stand 31. Dezember 2014 sind 2.436.806 (96,37 %) gemäß RBStV befreit, 91.868 (3,63 %) Personen noch gemäß RGebStV. Bei den Befreiungen nach RGebStV handelt es sich um solche, die auf längerfristigen Leistungsbescheiden basieren und daher auch längerfristige Befreiungszeiträume umfassen. Von den Personen, die nach RGebStV befreit sind, ist der überwiegende Teil (44,44 %, 40.824 Personen) mit dem Grund „Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) befreit. Weiterlesen Befreiungen und Ermäßigungen vom Rundfunkbeitrag

Weitere Ausnahmen vom Rundfunkbeitrag

Rein ehrenamtlich betriebene Einrichtungen der Jugendarbeit bleiben beitragsfrei, da in diesen Einrichtungen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Aufwandsentschädigungen, die an die Ehrenamtlichen ausbezahlt werden, führen nicht zu einer entgeltlichen Beschäftigung

 

Gästezimmer, die ausschließlich für Jugendübernachtungen genutzt werden, sind unmittelbar privilegiert und es fällt nur ein Rundfunkbeitrag für die Gästezimmer an. Alle weiteren Gästezimmer in dieser Einrichtung sind nicht beitragspflichtig. Weiterlesen Weitere Ausnahmen vom Rundfunkbeitrag

Rundfunkbeitrag: Schweiz führt „deutsches“ Modell ein

Nun haben sich die politischen Kräfte in der Schweiz geeinigt. Das neue Radio- und Fernsehgesetz steht, die letzte Differenz ist aus dem Weg geräumt. In Zukunft müssen alle Haushalte sowie Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 500.000 Franken den Rundfunkbeitrag zahlen. Allerdings gibt es eine Ausnahme:

 

„Auf Gesuch hin können Haushalte von der Abgabe befreit werden, wenn sie kein geeignetes Gerät zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen besitzen“,

 

berichtet blick.ch

 

Es wird erwartet, dass man durch diese Reform den Rundfunkbeitrag von 462 Franken im Jahr auf 400 senken kann.

Rundfunkgebühr trotz Mini-Rente

Muss man trotz geringer Rente Rundfunkgebühr bezahlen? Und dies auch, wenn die Rente nur wenig höher als der Hartz-IV-Satz ist und man auch noch Miete bezahlen muss? Auf den ersten Blick sieht es so aus. Schließlich ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag genau vorgeschrieben, mit welchem „Status“ man befreit wird. Da ist die „Mini-Rente“ nicht aufgeführt. Allerdings sind die „Empfänger von Grundsicherung im Alter“ befreit. Einen Antrag auf Grundsicherung kann man beim zuständigen  Sozialamt stellen. Werden einem entsprechende Leistungen zugesprochen, dann kann man sich auch von der Rundfunkgebühr befreien lassen.