„Nun könnte man natürlich auf den Gedanken kommen, dass sich das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks am besten durch privaten Rundfunk erfüllen ließe. Privat heißt freilich zugleich kommerziell, und gerade wegen der Notwendigkeit, sich aus Werbeeinnahmen zu finanzieren, wird dem privaten Rundfunk die ungeschmälerte Erfüllung dieses Auftrags nicht zugetraut. So wie staatlicher Rundfunk in Gefahr ist, für politische Zwecke instrumentalisiert zu werden, wohnt dem privaten Rundfunk die Gefahr inne, dass er den verfassungsrechtlichen Auftrag seinen kommerziellen Interessen unterordnet. Deswegen muss die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Funktion anderweitig gesichert werden, und das Mittel dazu ist der öffentlich-rechtliche, aber eben nicht-staatliche Rundfunk.