Im kommenden Jahr will das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil darüber fällen, ob die personelle Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des ZDF (Fernsehrat und Verwaltungsrat) verfassungsgemäß ist. Anlass für die Prüfung des ZDF-Staatsvertrags, der die Besetzung der beiden Gremien regelt, ist eine Klage der rheinland-pfälzischen Landesregierung von Ministerpräsident Kurt Beck (SPD). Der sogenannte Normenkontrollantrag zur Überprüfung des Staatsvertrags ist seit Anfang 2011 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az.: 1 BvF 1/11).
Professor Dr. Christian von Coelln hat im Auftrag der Landesregierungen Sachsens, Niedersachsens, des Saarlands, Schleswig-Holsteins, Bayerns sowie Hessens eine Stellungnahme verfasst. Diese Stellungnahme hat ca. 20.000 Euro gekostet. Aus Sicht von Coellns ist der Becksche Antrag unbegründet und argumentiert wie folgt: „Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin geht zwar zu Recht davon aus, dass sich die Frage nach einer hinreichenden Staatsferne des ZDF und damit nach der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regeln nur auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung der Staats- (bzw. Gruppen-)Einfluss begründenden und begrenzenden Faktoren bemessen lässt (S. 5 der Antragsschrift). Innerhalb dieser Abwägung bemisst sie den gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung jedoch zu eng. Sie gewichtet Elemente, die Staatseinfluss begründen, zu stark, und Staatseinfluss reduzierende Elemente zu gering. Letzteres gilt insbesondere für die in der Antragsschrift vertretene These, das Argument der „föderalistischen Brechung“ des Staatseinflusses in den Aufsichtsgremien gehe fehl. Bei zutreffender Betrachtung führt namentlich dieser Brechungseffekt dazu, dass die angegriffenen Vorschriften des ZDF-StV keinen unzulässigen Staatseinfluss vermitteln.“ (Gutachten S. 3)
Dazu führt er weiter aus: „Entgegen der in der Antragsschrift geäußerten Ansicht (dort S. 35) widerlegt die bloße Möglichkeit gemeinsamer Abstimmungen aller dem Grunde nach „dem“ Staat zurechenbaren Vertreter die Validität des Brechungsarguments daher nicht. Auch zwingt die Pflicht zur präventiven Abwehr von Beherrschungsgefahren entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung nicht dazu, zu verhindern, dass bei vereintem Handeln eine dominierende Position erlangt werden kann (ebenfalls S. 35 der Antragsschrift): Schädlich unter dem Gesichtspunkt der Staatsferne ist nicht die punktuelle „Dominanz“, die Wesen jeder sich womöglich bloß zufällig ergebenden Abstimmungsmehrheit ist, sondern erst die strukturelle Dominanz, die den Rundfunk (bzw. das einzelne Kontrollgremium) als Instrument des Staates erscheinen lässt.
Damit wird zugleich das letzte Argument der Antragstellerin widerlegt, mit dem sie die Validität des Brechungsaspekts in Abrede stellt: Sicherlich ist es möglich, dass sich die Vertreter unterschiedlicher Hoheitsträger und unterschiedlicher politischer Lager im Kompromisswege zusammenfinden und in einzelnen Abstimmungen gemeinsame Positionen vertreten (S. 36 der Antragsschrift). Das Argument der (föderalistischen) Brechung beruht aber überhaupt nicht auf der Annahme, dass ein derartiges Verhalten ausgeschlossen wäre. Es geht jedoch davon aus, dass ein solches Verhalten – sofern es im Einzelfall vorkommt – gerade nicht Ausdruck einer strukturellen Interessenparallelität ist, sondern dass im Gegenteil prinzipielle Interessengegensätze zwischen den der Staatsseite zuzurechnenden Vertretern bestehen. Ein paralleles Abstimmungsverhalten ist trotz dieser generellen Gegensätze vorstellbar, nicht aber wegen genereller Gemeinsamkeiten -weil es diese nicht gibt. Das bestätigt letztlich sogar die Antragstellerin, wenn sie auf S. 36 der Antragsschrift ausführt, dass sich ein gemeinsames Abstimmungsverhalten gerade aus einem Kompromiss ergeben können soll: Ein Kompromiss setzt begriffsnotwendig unterschiedliche Positionen voraus. Völlig zu Recht hat der Prozessvertreter der Antragstellerin daher kürzlich darauf hingewiesen, unter dem Gesichtspunkt der Staatsdistanz trage Einigungszwang eher zur Verhinderung einseitigen Einflusses bei.“ (Gutachten S. 5.f.)
Im MDR-Verwaltungsrat scheint es am 5. September jedoch anders gewesen zu sein, wenn man der öffentlichen Darstellung folgt. Hier hat der Einigungszwang anscheinend gerade einseitigen Einfluss gestärkt, in dem einseitige Interessen erst nach weiteren Abstimmungen mehrheitsfähig und so durchgesetzt wurden.