Kann ein Intendant ein genehmigtes Telemedienangebot einfach so einstellen?

Dr. Werner Hahn, der frühere Juristische Direktor des WDR, sowie Prof. Dr. Thomas Vesting haben bei C.H. Beck einen Kommentar zum Rundfunkrecht  herausgegeben. Den Teil zum Dreistufenrtest (§ 11f Rundfunkstaatsvertrag) hat Prof. Dr. Martin Eifert geschrieben. (Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 11 f RStV, Rn. 122-127, S. 639 f.)

 

Er führt unter Rn. 127 aus:

 

Die Entscheidung des Rundfunkrates ist Voraussetzung zur Realisierung des Angebotes, führt aber nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Entscheidung konkretisiert zwar den Auftrag, der grundsätzlich auch den Auftrag der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe enthält. Dies bezieht sich aber nur auf das Telemedienangebot insgesamt. Für die Konkretisierung im Drei-Kriterien-Test ist dies vom Gesetzgeber relativiert, da der Verzicht auf die Realisierung eines beschlossenen Angebots hier dem eingeräumten Initiativrecht des Intendanten entspricht. Europarechtlich ist nur gefordert, dass bei einem Verzicht durch die Rundfunkanstalt auch die entsprechenden Mittel nicht zugewiesen werden. (Hervorhebung von Martin Eifert)

 

Hier ist also erst einmal von einem Verzicht, nicht von einer Einstellung eines Telemedienangebots die Rede. Man die Einstellung eines Angebots natürlich auch als Verzicht interpretieren. Allerdings kann man die obige Darstellung auch dahingehend verstehen, dass ein Intendant nicht verpflichtet ist, ein von ihm eingebrachtes und vom Rundfunkrat beschlossenes Telemedienangebot umzusetzen. Schließlich wird hier nur vom „Verzicht auf die Realisierung eines beschlossenen Angebots“, nicht von der Einstellung eines realisierten und beschlossenen Angebots“ gesprochen. Das Letztere ist an keiner Stelle explizit geregelt.

 

Sicher kann man auch die Einstellung eines Angebots ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Gremium auch aus dem Initiativrecht des Intendanten ableiten. Zumal an keiner Stelle gesetzlich geregelt ist, wie bei einer Einstellung eines Telemedienangebots zu verfahren ist. Doch der Intendant steht gegenüber dem Gremium zumindest medienpolitisch und moralisch in der Pflicht zu begründen, warum er ein beantragtes und genehmigtes Angebot, nicht umsetzt bzw. einstellt. Schließlich hat er das Gremium erst  mit der Genehmigung beauftragt und beschäftigt.

 

In § 11f (4) RFSTV ist zudem festgehalten, dass der Intendant in seinem Telemedienkonzept auch darlegen muss, in welchem Zeitraum das Angebot voraussichtlich stattfinden soll. Auch aus diesem Grund sollte er eine Einschränkung dieses Zeitraums dem Rundfunkrat vor Einstellung des Angebots mitteilen sowie qualitativ begründen, warum er das Angebot einstellt. Dazu gehört auch darzulegen,

  • warum das Angebot nicht mehr den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
  • warum es nicht mehr qualitativ zum publizistischen Wettbewerb beiträgt bzw.
  • welche anderen Gründe ihn bewogen haben,

das Angebot einzustellen. Dies ist notwendig, wenn er das Verfahren nicht ad absurdum führen will.

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