In § 11d Absatz 5 Ziffer 3 des Rundfunkstaatsvertrages (Stand 01.05.2019) heißt es betreffs der öffentlich-rechtlicher Telemedienangebote, dass „eine flächendeckende lokale Berichterstattung“ nicht erlaubt ist.
Zum Jugendangebot heißt es in § 11g Absatz 5: „Werbung, Sponsoring, flächendeckende lokale Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zulässig.“
In § 11 Absatz 1 heißt es: „Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.“
Daraus folgt:
- Eine flächendeckende lokale Berichterstattung ist nur für den Bereich der Telemedien verboten, nicht jedoch für Radio und Fernsehen.
- Die Sender haben den Auftrag, einen umfassenden Überblick über das regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.