Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte Position bezogen. Schon im Oktober letzten Jahres. In einer Stellungnahme zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag weist er darauf hin, dass in Zukunft die Kommunen durch den Staatsvertrag zusätzlich finanziell belastet werden.
Im Interesse seiner rund 12.000 Mitgliedskommunen wies man darauf hin, dass man befürchte, in Zukunft für die vielen Standorte kommunaler Verwaltung mit ihren Beschäftigten sowie die Kraftfahrzeuge mehr an die GEZ abführen zu müssen. Dabei würde man die Standorte aus Gründen der Bürgernähe erhalten sowie um öffentliche Aufgaben in vielen Bereichen z. B. Sicherheit und Ordnung, Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendpolitik sowie Sozialpolitik oder Revierförstereien zu erfüllen, die durch den Gesetzgeber zwingend vorgegeben seien.
So wünschte man sich, „eine für die kommunale (und auch Landes-) Ebene verträgliche Lösung zu finden. Dies könnte entweder durch eine Aufnahme der kommunalen Verwaltungen und sonstigen kommunalen Einrichtungen unter § 5 Abs. 6 erfolgen.“ Die Kommunalverwaltungen sollten den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gleichgestellt werden. Deren Betriebsstätten und sogar die privaten Rundfunkveranstalter müssen bisher keine Rundfunkbeiträge bezahlen.
Zudem sei im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen, dass auch Kindertageseinrichtungen bezahlen sollen. Bei „Kindertageseinrichtungen – sofern diese nicht privater Natur sind – handelt es sich um gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII). Hiernach wäre für jede Betriebsstätte und damit für jeden Kindergarten – abgestuft nach der Anzahl der Beschäftigten zwischen einem Drittel und einem ganzen Rundfunkbeitrag zu entrichten. „Dies würde gegenüber der geltenden Regelung sogar eine deutliche Verschlechterung bedeuten, denn gemäß § 5 Abs. 7 RStV werden Kindergärten auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Da davon auszugehen ist, dass die Kindertageseinrichtungen derzeit von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, würden die Kommunen durch die Änderung auch finanziell in nicht unerheblichem Maße belastet. Gleiches gilt für Einrichtungen wie Jugendzentren, Jugendtreffs etc. im Bereich der kommunalen Jugendhilfe. Ebenso vermissen wir in der Aufzählung unter § 5 Abs. 4 Ziff. 5 die auf gesetzlicher Grundlage arbeitenden Volkshochschulen.“