Das „Wort zum Sonntag“ feiert in diesem Jahr seinen 70. Geburtstag. Aus diesem Anlass wird es am 14. November eine Festveranstaltung in München geben, teilte die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) am Dienstag in Hannover mit. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier werde „Das Wort zum Sonntag“ persönlich würdigen und ein Grußwort sprechen. Die Veranstaltung beginnt um 18.30 Uhr in der evangelischen St. Markus Kirche, eingeladen haben die Deutsche Bischofskonferenz, die EKD und die ARD.
Geplant ist laut Mitteilung ein abwechslungsreiches Programm mit Rückblicken auf die vergangenen 70 Jahre. Es werde unter anderem Gespräche geben mit Bischöfin Kirsten Fehrs, amtierende Ratsvorsitzende der EKD, Kardinal Reinhard Marx, Vorsitzender der Publizistischen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz, Katja Wildermuth, Intendantin des Bayerischen Rundfunks, sowie Christine Strobl, Programmdirektorin der ARD. […]
Im Schnitt sahen 2023 „Das Wort zum Sonntag“ 1,24 Millionen Menschen, was einem Marktanteil von 8,4 Prozent am Samstagabend entspricht.
epd medien, 30.10.2024 (online)
„Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.“(§ 11 Absatz 3 ZDF-Staatsvertrag)
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellte 2021 in einem Gutachten fest: „Das Drittsenderecht der christlichen Kirchen und jüdischen Gemeinden lässt sich zwar nicht unmittelbar aus der Rundfunkfreiheit und Religionsfreiheit herleiten, dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Kirchen und jüdischen Gemeinden in einer pluralistischen Gesellschaft einen Platz im Gesamtbereich der Medien haben müssen. Die Kirchen sind wie alle Bekenntnisgemeinschaften auf öffentliches Wirken angewiesen, das die Ausschöpfung von technischen Möglichkeiten erfordert, damit sie eine möglichst breite Zielgruppe erreichen können. Ohne einen Zugang zum Rundfunk wäre die Anerkennung des kirchlichen Öffentlichkeitsauftrags in seiner Bedeutung geschmälert und der effektive Zugang zur Öffentlichkeit stark erschwert. Die Einräumung eines Anspruchs auf Sendezeit stellt ein verfassungsrechtlich als solches nicht gefordertes einfachrechtliches Privileg dar, das Gleichbehandlungspflichten auch gegenüber anderen Dritten auslöst. Das Drittsenderecht sollte deshalb nicht nur auf die christlichen Kirchen und jüdischen Gemeinden beschränkt bleiben. Stattdessen könnte eine Aufteilung von Drittsendezeiten in Betracht kommen, die sich an wertneutralen Bezugsgrößen wie den Mitgliederzahlen orientiert, um eine für den öffentlichen Diskurs gewinnbringende Vielfalt im Rundfunk zu gewährleisten.“