Zitiert: Das Wort Beitrag sollte man nicht in Zweifel ziehen

Das Wort Beitrag in Zweifel zu ziehen, weil es einen Zahlungsvorgang darstellt, halte ich für Blödsinn. Da zahlt jemand Geld und kriegt was dafür. Das kann ich nicht wegargumentieren und das soll man auch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil darauf abgehoben, dass ich als Beitragszahler den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen muss, aber die Chance, ihn zu nutzen, ist die Gegenleistung, die ich bekomme. Wir sind also in einem Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis, da beißt die Maus keinen Faden ab. Ich halte es auch für verkürzt, wenn wir nur noch von öffentlichen Medien reden, es sind öffentlich-rechtliche. Die Rechtsform ist die Bastion, auf der wir stehen. Die müssen wir mit Bedeutung aufladen durch gutes Programm und durch gutes Argumentieren, aber nicht durch Weglassen des Wortes „rechtlich“. Öffentlich sind nach allgemeinem Verständnis auch RTL und Radio Energy, weil sie frei zugänglich sind. Nicht öffentlich ist Sky, dafür muss ich extra bezahlen oder in die Kneipe gehen. Das „rechtlich“ ist das Unterscheidungskriterium, darauf müssen wir stolz sein und das müssen wir gut mit Bedeutung aufladen.

Klaus Sondergeld: Das wichtigste Argument ist gutes Programm. epdmedien, 12/2019, S. 5

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Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
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Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)